Rechtsgrundlage dafür sind einschlägige Artikel (Artikel 48 und 49) des EWG-Gründungsvertrages sowie die sog. "Freizügigkeitsverordnung". Die Änderung der genannten Freizügigkeitsverordnung (EWG-Verordnung Nr. 2434/92) bewirkte eine wesentliche Verbesserung der Rahmenbedingungen für diese Zusammenarbeit. Sie unterstützt insbesondere die Schaffung einschlägiger Kooperationsstrukturen in den Grenzregionen zur Förderung der Mobilität der Arbeitnehmer innerhalb der Union. Diese Kooperationsstrukturen sehen erstmals neben den Arbeitsverwaltungen auch andere Partner, insbesondere die Sozialpartner, vor.
Durch ihre Entscheidung vom 22. Oktober 1993 zur Durchführung der Bestimmungen der EWG-Verordnung Nr. 1612/68 legte die Europäische Kommission die wesentlichen Elemente des EURES-Netzwerkes fest.